Zusammenfassung
Der Artikel definiert das Braurecht als vor Einführung der Gewerbefreiheit bestehendes Recht zum Brauen. Es konnte an Häusern und Grundstücken haften oder Personen zustehen. Erläutert werden Braugemeinden, gemeinsame Brauhäuser, Brauordnungen und der Bierzwang, der die Einfuhr fremden Biers untersagen und Bewohner zum Bezug bei Berechtigten verpflichten konnte. Der Text verweist auf das Erlöschen solcher Gewerbeberechtigungen durch die Gewerbeordnung zum 1. Januar 1873.
Citation
„Braurecht“, in: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Aufl., Bd. 3, Leipzig/Wien: Bibliographisches Institut 1885–1890, S. 368.
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Einordnung
Eine knappe zeitgenössische Primärquelle für den rechtlichen Sprachgebrauch des späten 19. Jahrhunderts. Sie belegt nicht automatisch die konkrete Praxis eines Ortes. Dafür sind lokale Brauordnungen, Privilegien und Gerichtsakten nötig.