Zusammenfassung

§ 41 der Biersteuerverordnung regelt Bier, das Haus- und Hobbybrauer im eigenen Haushalt ausschließlich zum Eigenverbrauch herstellen. Seit 2025 sind bis zu fünf Hektoliter je Kalenderjahr steuerfrei; die Norm markiert die heutige staatliche Grenze zwischen privater Freizeitpraxis und steuerpflichtiger Produktion.

Citation

Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz: Biersteuerverordnung (BierStV), § 41 „Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer“, geltende Fassung.

Einordnung

Normative Primärquelle für die aktuelle Rechtslage, keine historische Gesamtdarstellung. Für Wandel müssen ältere Fassungen herangezogen werden. Die steuerrechtliche Definition ist nicht mit einer soziologischen Definition von Hobbybrauen identisch.